Kleintierhaltung im Garten: Was ist erlaubt, was ist nicht erlaubt?

Tiere tun uns Menschen gut. Sie bringen unsere Körper in Bewegung und bewegen unsere Herzen. Tiere beleben insbesondere auch solche Menschen, die sich vom Leben zurückgezogen haben: Kranke und Alte. Tiere fordern Zuwendung ein und sie beschäftigen uns. Sie bringen uns Emotionen und soziale Kontakte. All das belegen Studien. Doch fürs Halten von Tieren brauchen Sie Platz. Wir informieren rund um die Kleintierhaltung im Garten. Sie erfahren, was erlaubt ist und was nicht. Dazu gibt’s viele tierisch gute Tipps zur Umsetzung von uns, versprochen.

Kleintierhaltung im Garten: Was sind Kleintiere?

Beim Betrachten der Rechtslage zur Kleintierhaltung im Garten geht es zunächst darum, zu definieren, welche Tiere unter dem Begriff «Kleintier» verstanden werden. Als Kleintiere bezeichnen wir die Tiere, die mit uns als «Lebensgefährten» zusammenleben, also Haustiere beziehungsweise Heimtiere wie

  • Hunde,
  • Katzen,
  • Fische,
  • kleine Reptilien,
  • Nager
  • und Vögel.

Davon abzugrenzen sind sogenannte Nutztiere, die wir vor allem halten, um sie wirtschaftlich zu nutzen – als Arbeitstiere (zum Beispiel für Transporte oder zur natürlichen Schädlingsbekämpfung), als Reittiere, als Weidetiere, als Milchtiere, als Federtiere, als Wolltiere, als Fleischtiere. Alle vorgemachten Angaben sind selbstverständliche ohne moralische Wertung gemacht.

Kleintierhaltung in Haus und Garten – alles, was Recht ist

Dem Thema Kleintierhaltung im Garten nähern wir uns im Folgenden aus Sicht des Hauptwohnsitzes der Tierhalter. Diese können in

  • einer Mietwohnung
  • einer Eigentumswohnung
  • oder einem Eigenheim wohnen.

Alle genannten Wohnsitztypen können einen zur Mietsache oder zum Eigentum gehörenden Garten haben, wobei dieser bei Miet- und Eigentumswohnungen häufig mit anderen Mietern beziehungsweise Eigentümern geteilt wird. Alternativ gärtnern Bewohner einer Miet- oder Eigentumswohnung auch gerne in einem räumlich meist entfernteren Schrebergarten, den sie mieten oder kaufen.

Die Frage ist nun, inwiefern regeln Gesetze rund ums Wohnen zur Miete oder im Eigentum die Haltung von Kleintieren in Wohnung oder Haus sowie zugehörigem beziehungsweise angemietetem oder eigenen Garten in einem Wohngebiet. Wir konnten folgendes zusammentragen:

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Das sagt das Mietrecht zur Kleintierhaltung

Das deutsche Mietrecht sieht gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (Aktenzeichen: VIII ZR 340/06 vom 14. November 2007) Tiere dann als Kleintiere an, wenn diese in einem geschlossenen Behältnis (Käfig, Gehege, Gatter, Voliere, Terrarium, Aquarium) gehalten werden. Es bedeutet, Kleintiere sind Tiere, die nicht frei herumlaufen. Es ist immer erlaubt und darf auch nicht untersagt werden, derartige Kleintiere in Mietwohnungen zu halten – denn sie schaden weder der Wohnung (Bausubstanz) noch der Nachbarschaft, vorausgesetzt, sie werden in einer das Tierwohl und das Menschenwohl üblichen Zahl und Art gehalten.

Mit dem Zustandekommen des Mietvertrags ist der Mieter der Wohnung berechtigt, diese (sogenannte Mietsache) vertragsgemäß zu gebrauchen. Dazu gehört auch die grundsätzliche Kleintierhaltung, inklusive Hunde- und Katzenhaltung, wie ein weiteres Urteil des BGH (Aktenzeichen VIII ZR 168/12, LG Essen vom 20. März 2013) bestätigt. Demnach unterliege die Kleintierhaltung dem freien Recht auf Persönlichkeitsentfaltung, ein Verbot derselben entspräche einer unzulässigen Persönlichkeitsrechtsverletzung des Mieters.

Kleintierhaltung vs. Kleintierzüchtung
Anders als die Kleintierhaltung ist das Züchten von Kleintieren in einer Mietwohnung nicht gestattet. Die Zucht geht über die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache hinaus.

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Das sagt das Wohneigentumsrecht zur Kleintierhaltung

Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung akzeptieren Sie die dafür geltende Hausordnung. Diese enthält gegebenenfalls Klauseln zur Kleintierhaltung. Auch hier gilt, dass die Haltung von Kleintieren in Behältnissen nicht verboten werden kann. Gleiches gilt für einen Blindenhund. Ansonsten kann das zum Ende des Jahres 2020 novellierte Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Tierhaltung im Wohneigentum beschränken. Entscheiden tut dies die Eigentümerversammlung! Sie kann zum Beispiel die Zahl der gehaltenen Tiere beschränken oder den Umgang mit Tieren auf gemeinschaftlich genutzten Flächen (Treppenhaus, Garten) beschließen.

Hühner und Gartenhaus als Hühnerstall

Das sagt das Baurecht zur Kleintierhaltung

Auch das deutsche Baurecht regelt die Kleintierhaltung: Die Baunutzungsverordnung § 14 Absatz 1 Satz 2 erfasst Kleintiere, die in Baugebieten üblicherweise und ungefährlich zu halten sind, und die – bei Wohngebieten zusätzlich – einer im Rahmen der Wohnnutzung zugehörigen Freizeitbeschäftigung dienen.

Aus Sicht des Baurechts ließen sich übrigens auch Nutztiere wie Ziegen, Schafe und Schweine durchaus als Kleintiere einstufen. Allerdings wäre im Einzelfall zu beurteilen, ob sich deren Haltung mit dem Gebot der Rücksichtnahme auf Nachbarn vereinbaren lässt. Außerdem wäre eine Schaf- und Ziegenhaltung im Garten beispielsweise meldepflichtig. Zuständig ist das Veterinäramt der Gemeinde.

Das sagt das Kleingartenrecht zur Kleintierhaltung im Garten

In einer Kleingartenanlage ist die Tierhaltung grundsätzlich nicht erlaubt. Aber: Das Gesetz sieht einen sogenannten Bestandsschutz vor, der aus den einst zweigeteilten deutschen Staaten und deren Vereinigung im Jahr 1990 resultiert. Demnach regelt § 20 a des Bundeskleingartengesetzes, dass Kleingärtner Tiere halten dürfen, wenn sie vor dem 3. Oktober 1990, dem Tag der Deutschen Einheit, damit begonnen haben und Tiere bis heute ununterbrochen halten.

Der Bestandschutz wurde eingeführt, weil die beiden deutschen Staaten die Kleintierhaltung im Kleingarten unterschiedlich geregelt hatten: Während in den alten Bundesländern das seit 1984 geltende Bundeskleingartengesetz keine Kleintierhaltung vorsah, war diese in den neuen Bundesländern im Rahmen der Regelungen des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) zulässig.

Was Sie bei der Kleintierhaltung im Kleingarten beachten müssen

Wollen Sie Kleintiere im Garten halten, müssen Sie sicherstellen, dass dies artgerecht geschieht. Anhaltspunkte zur artgerechten Haltung von Tieren – allerdings in der Landwirtschaft – gibt Ihnen die Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung (TierSchNutztV), wobei Tierschutz-Organisationen für die private Haltung deutlich bessere Haltungsbedingungen empfehlen.

Die Tiere brauchen entsprechend ihrer Art Platz, Licht, Auslauf, Beschäftigung, schützenden Unterschlupf, Wasser und Futter. Und in der Regel artgleiche Gesellschaft. In unserem Onlineshop haben wir eine schöne Auswahl an Tierhütten und Kleintierställen. Schauen Sie gerne mal rein! Alternativ können Sie sich auch anschauen, wie unsere Kunden ein Gartenhaus in ein «Katzenhotel» umfunktioniert haben:

Wichtig: Für einen größeren Stall im Garten benötigen Sie wie fürs Gartenhaus eine Baugenehmigung. Da das Baurecht in Deutschland Ländersache ist, können die konkreten Vorschriften für den Stall im Garten regional variieren. Fragen Sie am besten bei Ihrem zuständigen Bauamt nach, was bei Ihnen vor Ort gilt.

Selbstverständlich sind Sie als Kleintierhalter auch derjenige, der Sorge für die Gesundheit der Tiere trägt und im Krankheitsfall für entstehende Kosten aufkommt.
Besonders beliebte Kleintiere im Garten sind Nager und Vögel, letztere insbesondere von der eierlegenden Art. Bis zu 20 Hühner erlaubt das Gesetz gemäß einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Bayern vom 28. April 2016 (Aktenzeichen: 9 CS 15.2118) im Garten.

Wir empfehlen Ihnen zur Inspiration folgende Beiträge:

Wenn Sie ein Herz für Tiere haben, aber nicht gleich selbst zum Tierhalter werden wollen, haben wir hier Artikel für Sie, die Ihnen zeigen, wie Sie das Zusammenleben mit den «wilden Tieren» im Garten abwechslungsreich gestalten können:

Sie suchen zusätzliche Inspiration rund um die Gartengestaltung? Schauen Sie doch einmal auf unserem Pinterest-Kanal vorbei. Dort haben wir eine Vielzahl an schönen Boards für Sie zusammengestellt.

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Titelbild: ©GartenHaus GmbH/Kundenprojekt
Artikelbilder: Bild 1: ©GartenHaus/Kundenprojekt; Bild 2:©GartenHaus; Bild 3: ©iStock/Milenko Bokan; Bild 4 (Collage): ©GartenHaus/Kundenprojekt; Bild 5 (Collage): ©GartenHaus/Kundenprojekt

4 Kommentare zu “Kleintierhaltung im Garten: Was ist erlaubt, was ist nicht erlaubt?”

Hallo liebe Garten und Tierfreunde,
ich bin Vorstandsvorsitzender eines Gartenvereins und möchte gerne mit ein paar Mitgliedern in unserem Verein Hühner halten. Dazu gab es eine Umfrage und mehr als 80% der Mitglieder sind mit einer Kleintierhaltung im Verein einverstanden, zu dem gab es bereits vor der Wiedervereinigung Kleintiere in unserer Anlage und dies auch nachweisbar ist. Dennoch muss ich sagen, dass es von einzelnen Personen extrem starken Wiederstand gibt. So langsam geht uns auch die Puste aus. Wer hat da einen Rat für mich?

Lieber Herr Dietrich, erst einmal ist es eine schöne Idee, dass Sie Kleintiere in Ihrem Gartenverein halten wollen. Bestenfalls sollten aber alle Mitglieder mit an Bord sein bei dem Plan – sprechen Sie doch mit den Personen was deren Sorgen oder Ängste sind (und teilen Sie auch was Sie sich davon erhoffen Hühner zu halten). So entsteht mehr Verständnis auf beiden Seiten und im besten Fall finden Sie so zusammen einen Kompromiss, der für alle funktioniert. Herzliche Grüße Ihre GartenHaus GmbH

Liebe Frau Sturm,
zunächst muss man sagen, dass die Haltung von Großtieren (darunter fallen Pferde) je nach Gebiet unterschiedliche gehandhabt wird und es sich meistens um Einzelfälle handelt. Um eine Genehmigung für die Haltung der Pferde zu bekommen, muss man sich an die Gemeinde, das Bauamt, das Ordnungsamt oder Veterinäramt richten. Dort liegt für jedes Grundstück vorab eine Regelung vor, die über die Bebauung des Grundstückes bestimmt. Wir würden empfehlen, dass Sie am besten bei den Nachbarn nachfragen, ob diese eine Genehmigung für die Haltung der Pferde haben.
Herzliche Grüße
Ihre Gartenhaus GmbH

Hallo, ich habe mal eine Frage. Dürfen Reitpferde in einem reinen Wohngebiet gehalten werden? Bei uns stehen die Häuser seit mehr als 50 Jahredicht an dicht. Seit einem Halben Jahr haben wir neue Nachbarn, die 2 Reitpferde mitgebracht mitgebracht haben. Dafür haben sie den kompletten Garten plattgemacht, alles Grün ist somit verschwunden und es wurde dafür ein Volegierplatz angelegt. Die Geruchs- und Staubbelästigung ist enorm. Was kann ich dagegen tun?
Welche Gesetze gibt es um dagegen vor zu gehen?
Für eine Hilfe wäre ich ihnen sehr dankbar.

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